Steuertarif

In meinem Vorschlag zur Reform der Einkommensteuer fehlt bisher eine Aussage zum Steuertarif. In meinem Beispielrechner habe ich neben der 0-Stufe allerdings zwei Stufen der Besteuerung vorgesehen; einen halben und einen vollen Steuersatz. In der Literatur und der politischen Diskussion findet sich immer wieder die Flat-Tax; ein einheitlicher Tarif, der nach Abzug von beachtlichen Grundfreibeträgen zu einer einheitlichen Besteuerung des zu versteuernden Einkommens führt.

Angesichts der ab 2009 geltenden Abgeltungssteuer für Kapitalerträge sehe ich die Notwendigkeit und auch gute Chancen, alle Einkünfte nicht mit einem höheren Spitzensteuersatz zu belasten. Dies wäre dann der volle Steuersatz.

Der halbe Steuersatz folgert aus der Überlegung, dass eine Progression auch im Tarif selbst sichtbar gemacht werden sollte und sich nicht ausschließlich aus der rechnerischen Formel

(Einkommen ./. Freibeträge) * Einheitstarif

ergeben sollte. Die von mir vorgeschlagenen Freibeträge decken zwar den Grundbedarf des Bürgers, sie sind aber nicht so hoch, dass davon alle bereits mit Verbrauchssteuern belastete Ausgaben bestritten werden können. Erst die Einkommen, die auf die Hohe Kante gelegt werden können, weil sie weder zum kurz- noch zum mittelfristigen Verbrauch benötigt werden, sollten mit dem vollen (Einheits-) Steuersatz belastet werden.

Beachtet man, dass der tägliche Verbrauch allgemein mit Mehrwertsteuer und insbesondere der Energieverbrauch zudem mit einer Sondersteuer belegt ist, ergibt sich insoweit bereits eine Belastung von rund 20 Prozent des Verbrauchs. Selbst die Wohnungsmiete ist mit Mehrwertsteuer belastet; sie wird zwar nicht offen ausgewiesen, ist aber in der Gesamtkalkulation als Kostenfaktor enthalten. Für mich ergibt sich deshalb eine

Faustformel: 0 - 20 - 40

Diese Formel soll bedeuten:

Der erste Teil des laufenden Einkommens, der dem notwendigen Lebensunterhalt dient, wird bereits mit den Verbrauchssteuern von rund 20% belastet. Eine Belastung mit Einkommensteuer darf nicht noch zusätzlich stattfinden; dies wird in meinem Modell über deutlich angehobene Grundfreibeträge sichergestellt.

Der zweite Teil, der dem mittelfristigen Ausgabenbedarf dient (langlebige Wirtschaftsgüter des Haushalts einschließlich PKW) und dafür zunächst in eine Rücklage (Notgroschen) fließt, kann mit dem halben Steuersatz besteuert werden. Werden diese Ausgaben dann irgendwann getätigt, summiert sich die Belastung auf 20% + 20% = 40%.

Der dritte Teil des Einkommens, der auf absehbare Zeit nicht benötigt wird und in die Kapitalbildung und -aufstockung fließen kann, ist dann mit dem Einheitstarif von 40% zu besteuern.

Mit diesen Vorstellungen wäre auch die Zielmarke für die Aktivität des Staates gesetzt. Die Staatsquote ist viel zu hoch: Sie weckt Forderungen, der Staat müsse sich um alles kümmern, und erstickt damit die Motivation und den Spielraum des Bürgers, sein Lebensumfeld individuell zu gestalten.

Sollte ein Einheittarif kurzfristig nicht zu erzielen sein, ist mein Modell auch für einen dreistufigen Tarif geeignet. Dann müsste ein Spitzensteuersatz hinzugefügt werden, der auf zu versteuernde Einkommen anzuwenden wäre, die die doppelten Grundfreibeträge übersteigen. Zugleich wären die Sätze in den unteren Stufen abzusenken. So wäre eine Stufung 15 - 30 - 45 denkbar. Da ich jedoch grundsätzlich zum Einheitstarif neige, verzichte ich auf eine differenzierte Darstellung im Beispielrechner.

4. August 2008


Die Finanzkrise erzwingt neue Überlegungen

Angesichts der nunmehr von verschiedenen Seiten geforderten und von der Bundesregierung in der letzten Nacht beschlossenen Konjunkturhilfen stellt sich die Frage, ob diese wirklich die Zukunft der Jugend belasten sollen. Statt nunmehr die Pro-Kopf-Verschuldung mit einem Schlage um rund 1.000 € zu erhöhen und das mühsam gesteckte Ziel der Haushaltskonsolidierung aufzugeben, halte ich es für verfassungsrechtlich zulässig, vorübergehend tatsächlich einmal den Spitzensteuersatz auf über 50 % anzuheben.

Ich habe bereits dargelegt, dass ich Gehälter von mehr als dem 10-fachen eines Durchschnittsgehaltes, die mit keinem Risiko belastet sind, für unangemessen halte. Dies gilt erst recht für Jahresgehälter, die das durchschnittliche Lebenseinkommen eines unselbständig beschäftigten Bürgers übersteigen. Der Spitzensteuersatz für solche Gehälter sollte die Marke von 50 % deutlich übersteigen.

13. Januar 2009 - überarbeitet am 29.11.2011

Übrigens; das Bundesverfassungsgericht hat seine Entscheidung hinsichtlich des sog. Halbteilungsgrundsatzes wesentlich eingegrenzt auf den Sonderfall des Zusammentreffens der Einkommensteuer mit der Vermögensteuer. Eine allgemeine Obergrenze für die Belastung der Einkommen mit einer Ertragsteuer hat es nicht aus der Verfassung ableiten können; vergl. hierzu die Entscheidung vom 18.01.2006.

Unter der Überschrift "CDU-Ministerpräsidentin für höheren Spitzensteuersatz " berichtet die FAZ am 23.03.2013 über neue Vorschläge der Ministerpräsidentin des Saarlandes, Annegret Kramp-Karrenbauer. Der Vorschlag entspricht auch meinen Vorstellungen. Schließlich ist die Vermögensteuer als ein Grund für die Absenkung des Spitzensteuersatzes längst weggefallen.


Inzwischen ist die Forderung aufgekommen, eine Ethiksteuer einzuführen. Wie man durch einfachen Umbau des Steuertarifs Bürokratie abbauen und dasselbe Ergebnis erzielen kann, finden Sie hier.

1. Februar 2010


12.12.2016 - Süddeutsche Zeitung:
Wirtschaftsweiser: "Wachsende Ungleichheit bedroht die Welt, wie wir sie kennen"

Zitat aus dem Bericht:
" 'Es wäre sicherlich angemessen, den Spitzensteuersatz wieder von 42 auf 56 Prozent erhöhen, wie zu Helmut Kohls Zeiten', sagt Bofinger. Der Spitzensteuersatz solle dafür erst bei einem höheren Einkommen als bisher einsetzen."

Das deckt sich doch wieder einmal mit meiner Forderung, das 10-fache eines Durchschnittseinkommens deutlich höher zu besteuern.


Zum Splittingtarif nehme ich gesondert Stellung.


Bitte lesen Sie auch weiter unter
Unternehmensbesteuerung
Kalte Progression
mit
Zahlen zur Grenzsteuerbelastung
Reichensteuer - Vorschlag für einen neuen Spitzensteuersatz


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