Rentenbesteuerung in der Kritik

Ich möchte zunächst einmal auf zwei Artikel der Süddeutschen Zeitung hinweisen, die jetzt Stoff für hektische Diskussionen bieten:

Es ist zutreffend, dass aufgrund der Jahre zurückliegenden Steuerreform nun immer mehr Rentner steuerpflichtig werden.

Zunächst waren es nur diejenigen Bürger, die bereits aufgrund anderer Einkünfte steuerpflichtig waren, bei denen in zunehmendem Maße auch Teile ihrer Rente in die Berechnung der Steuerpflicht einbezogen worden sind. Inzwischen erreichen die steuerpflichtigen Anteile der Rente eine Höhe, dass auch sie schon für sich allein zur Steuerpflicht führen können.

Mit der sogenannten nachgelagerten Besteuerung sollte erreicht werden, dass

  • alle Arten der Altersbezüge steuerlich gleich behandelt werden und
  • in der aktiven Zeit von den Arbeitnehmern in die Rentenkasse einzuzahlenden Beiträge vollständig von einer steuerlichen Belastung frei gestellt werden.

Zur Ausführung dieser im Grunde sinnvollen Überlegung wurden lange Übergangsfristen mit umfassenden Tabellen in das Änderungsgesetz aufgenommen. Einzelheiten sind in dem Bericht über die Äußerungen des Bundesrichters Egmont Kulosa zutreffend dargestellt.

Wenn der Richter am Bundesfinanzhof jetzt Zweifel äußert, ob die Übergangsregelung gelungen ist, kann ich das durchaus nachvollziehen.

Bereits zeitgleich mit meinen Vorstellungen über eine Totalreform der Finanzbeziehungen hatte ich mich auch mit dem Rentenurteil beschäftigt.

Schon damals war ich der Meinung, dass die Überganglösung viel zu kompliziert und deshalb langfristig nicht haltbar sei. Ich plädierte deshalb für einen festen Zeitpunkt, ab dem der Vorsorgeaufwand in voller Höhe von der Steuerbelastung freigestellt werden sollte. Im Gegenzug sollten die Versicherungsträger verpflichtet werden, in den Rentenbescheiden darzustellen, aus welchen Teilen sich die gezahlte Rente zusammensetzt.

Nichts im Lebenslauf eines Menschen ist mit solcher Akribie dokumentiert, wie sein Versicherungsverlauf. Dafür sorgt schon der Versicherte aus ureigenem Interesse selbst. Aus dieser Dokumentation lässt sich hervorragend ableiten, welche Anteile an den Rentenleistungen

  • aus den Beiträgen des Versicherten,
  • aus denen seines Arbeitgebers und
  • aus Zuschüssen des Staates

finanziert worden sind. Und hinsichtlich der aus eigenen Beiträgen finanzierten Rentenanteilen hätte errechnet werden können, in welchem Umfang diese ab dem Stichtag der Gesetzesänderung bereits in vollem Umfang von der steuerlichen Belastung freigestellt worden sind. Nur Rentenanteile, die auf Leistungen zurück gehen, die zuvor noch nie steuerlich belastet worden sind, unterliegen der nachgelagerten Besteuerung. Insofern wäre dann die vom BVerfG geforderte Gleichstellung mit den Beamtenpensionen erreicht worden, die als nachträglich gezahlter Arbeitslohn schon immer steuerpflichtig waren.

Die unterschiedlich langen Übergangsfristen können auch nach meinen Überlegungen in der Tat zu einer doppelten Steuerbelastung führen. Wie hoch diese tatsächlich ist, kann aber wohl nur in jedem Einzelfall ermittelt werden. Da rächt sich die hohe Komplexität der Übergangsregelung. Ein harter Schnitt mit einem festen Stichtag wäre viel übersichtlicher gewesen. Die jetzt aufgeworfenen Fragen hätten sich wohl nicht gestellt.

28.11.2019

Nachtrag:
Nach meiner Erinnerung sind die langen Übergangsfristen deshalb normiert worden, weil sonst der Steuerausfall durch die sofortige Freistellung der gesamten Beitragslast höher ausgefallen wäre als die Einnahmen durch die neu zu ordnende Besteuerung alle Rentner.
Der Vorteil der nachgelagerten Besteuerung besteht nämlich darin, dass in der Regel der Grenzsteuersatz eines aktiven Arbeitnehmers höher ist als der eines Rentners. Somit führt die Freistellung der zu leistenden Beiträge zu einer höheren Entlastung, während die daraus zu erzielenden Renten einem niedrigeren Grenzsteuersatz unterfallen.
Insofern dürfte es schwierig sein, eine allgemeine Ungerechtigkeit zu begründen.


Urteile des Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof hat heute zwei Entscheidungen zur Rentenbesteuerung verkündet:

Die Kläger haben zwar verloren, das Gericht hat aber Vorgaben gemacht, wie das Besteuerungsrecht zu ändern ist, damit die Rentner späterer Jahrgänge nicht doppelt besteuert werden. Der BFH hat zum Ausdruck gebracht, dass die schrumpfenden Freiträge für künftige Rentner zu einer Doppelbesteuerung führen können. Damit ist Handlungsbedarf angesagt.

Im Ergebnis ist somit auch meine Kritik an den ultralangen Übergangsfristen bestätigt worden.

31.05.2021

Dazu jetzt die Rheinische Post:

"Bund muss Rentensteuer ändern - was hat das für Folgen?"

Und das meint die Süddeutsche Zeitung:

"In der Rentenpolitik gibt's keine Ausreden mehr"

Wie schon in dem Artikel der Süddeutschen Zeitung zu lesen, hat das Urteil auch wieder eine Diskussion über die Finanzierung unseres System der gesetzlichen Renten ausgelöst. Auch im Radio habe ich heute eine Diskussion dazu gehört. Deshalb mache ich auch hier noch einmal auf meine Überlegungen aufmerksam, als drittes Standbein zur Finanzierung eine Wertschöpfungsabgabe einzuführen.


Es tut sich was

05.08.2022 - RP-online:
"Lindner will Rentenbeiträge künftig voll absetzbar machen"

Zitate aus dem Bericht:

"Rentenbeitragszahler in Deutschland sollen im nächsten Jahr um 3,2 Milliarden Euro entlastet werden. Finanzminister Lindner will die Beiträge früher als geplant von der Steuer absetzbar machen."


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