Erkenntnisse aus dem Streit um Anliegerbeiträge

In dem Artikel Krumme Geschäfte auf Kosten der Bürger? habe ich bereits die undurchsichtige Abrechnung von Anliegerbeiträgen kritisiert und darauf hingewiesen, dass ich gegen die Abgabenbescheide Klage erhoben habe. Diese ist inzwischen vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf mündlich verhandelt und durch Einigung abgeschlossen worden.

Die Klage war aus mehreren Gründen erfolgreich:

  • Der Anliegerbeitrag wird ermäßigt um einen darin enthaltenen Anteil für den Erwerb von Straßenland;
  • die Richterin rügte deutlich die Unübersichtlichkeit der Abrechnungen hinsichtlich der Kosten für die Abwasserbeseitigung;
  • sie rügte ebenfalls die auch aus ihrer Sicht unzulängliche Information der Bürger über das Verfahren zur Abrechnung von Anliegerbeiträgen insgesamt.
  • Besonders aufschlussreich waren die von der Stadt vorzulegenden Unterlagen über den Bau des Hauses 97/99; sie belegen die von mir bereits vermuteten Ungereimtheiten des Genehmigungsverfahrens.

Das Klageverfahren hat deutlich gemacht, wie unübersichtlich die Sach- und Rechtslage wird, wenn die Stadt die laufende Unterhaltung und Pflege ihrer Straßen vernachlässigt. Unter dem Druck, dass es sich bei dem streitigen Straßenabschnitt um die Zufahrt zur Grundschule, zu einem Kindergarten und einem Sportzentrum handelt, musste endlich gehandelt werden. Auch viele Anlieger hatten bereits vor Jahrzehnten Vorauszahlungen geleistet.

Die Richterin gab in der mündlichen Verhandlung den Hinweis, dass die gesamte Maßnahme aufgrund des von ihr gewonnenen Eindrucks auch als erstmalige Erschließung nach dem Baugesetzbuch hätte abgerechnet werden können. Dann wären erhebliche Mehrkosten auf die Bürger zugekommen.

Diesem Ansinnen steht aber die mir erteilte Bescheinigung vom 24.02.1977 entgegen, dass Erschließungsbeiträge nach dem BauGB eben nicht anfallen, sondern die erforderlichen Kosten für die Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung der Straße gemäß Kommunalabgabengesetz (KAG) abgerechnet werden. Es wäre ja auch völlig unverständlich, heute von einer Erschließung im Sinne des BauGB zu sprechen, wenn eine Straße den Bürgern bereits seit über 50 Jahren zur Nutzung zur Verfügung steht. Dass der damalige Standard heutigen Ansprüchen nicht mehr genügt, ist für die Frage der Nutzungsfähigkeit von nachrangiger Bedeutung. Eine Verbesserung ist eben ein Sachverhalt, an den die Kostentragungspflicht nach § 8 KAG ausreichend anknüpft.

Das Vorgehen der Richterin musste als Androhung einer Verböserung verstanden werden, der nur mit einer Rücknahme der Klage oder einem langwierigen Prozess über filigrane Auslegung der Rechtsfragen hätte begegnet werden können. Vertrauensschutz aufgrund einmal erteilter Bescheinigungen gerichtlich durchzusetzen, könnte angesichts der Einlassungen der Richterin zum Glücksspiel ausarten.

Andererseits machte die Richterin auch sehr schnell deutlich, dass der in der Gesamtrechnung enthaltene Ansatz für den Erwerb von Straßenland nach ihren Erkenntnissen zu einem wesentlichen Teil schon deshalb unzulässig gewesen sei, weil diese Flächen auf den Ausbau des Kreisverkehrs Ecke Neustraße / Brunnenstraße entfallen, ein Bereich, der bereits mit der Neustraße abgerechnet worden ist und somit außerhalb der Baugrenze der mit meiner Klage angegriffenen Abrechnung fällt. Dies war im Vorfeld von der Richterin mit der Stadt erörtert und die Stadt zur Vorlage einer entsprechend geänderten Berechnung aufgefordert worden.

Um den mit diesem Hinweis verbundenen finanziellen Erfolg der Klage nicht zu gefährden, konnten die weiteren Erkenntnisse aus der Baugeschichte des Hauses 97/99 nicht weiter vertieft werden. Darauf wollte die Richterin nach ihrem Hinweis auf eine möglicherweise völlig andere Betrachtung der Abrechnungsgrundsätze auch nicht eingehen.

Die vom Gericht angeforderten Bauunterlagen für das mehrgeschossige Haus 97/99 sind aber hoch interessant; aus ihnen ergeben sich insbesondere folgende Erkenntnisse:

  • Obwohl auf insgesamt fünf Geschossen bewohnt, gilt es für die modifizierte Bewertung der Grundstücksgröße lediglich als zweigeschossig.
  • Dass die Dachgeschosse nicht als Vollgeschosse gelten, hängt an einer Unterschreitung des maßgeblichen Grenzwertes um 1,18 m² - bei einer für die Berechnung maßgeblichen Ausgangsfläche von fast 230 m² ! Hätte man hier einmal nachgeprüft, ob die Realität mit den Plänen übereinstimmt, hätte sich u.U. die gesamte Rechnung für die Verteilung der Anliegerbeiträge zugunsten aller anderen Anlieger verschieben können.
  • Hätte das Gebäude auf dem Grundstück ohne die von mir bereits monierte Erweiterung um die für den Straßenbau reservierten Flächen gebaut werden sollen, wäre der Grenzwert für die zulässige Geschoss-flächenzahl (GFZ) überschritten gewesen: eine Baugenehmigung hätte niemals erteilt werden dürfen.
  • Nur durch die Veräußerung von Straßenland wurde die Grundstücksgröße so angehoben, dass die GFZ unterhalb der gesetzlichen Grenze gehalten werden konnte.
  • Für den Straßenbau sind von diesen Flächen nur Teile zurückgekauft worden; aber schon dadurch hat die GFZ das gesetzliche Limit wieder überschritten.
  • Desweiteren ist aus den Bauunterlagen ersichtlich, dass die Zahl der erforderlichen Kfz-Stellplätze nicht erreicht wird: kein Wunder, dass die Parkplätze im öffentlichen Straßenraum nicht ausreichen.
  • Auch ist die Frage nach § 34 BauGB, ob sich das Bauvorhaben in die Umgebung einfügt, weder mit "ja" noch "nein" beantwortet worden. Da hat man sich offensichtlich vor der Antwort auf eine unliebsame Frage gedrückt.

Damit ist die Meinung, die nicht nur von mir vertreten wird, dass das mehrgeschossige Wohnhaus 97/99 von vorn herein nicht in die Baulücke gepasst hat, auf eine baurechtlich eindeutige Bewertungsgrundlage gestellt. Einem privaten Grundeigentümer wäre ein entsprechender Bauantrag niemals genehmigt worden. Schon gar nicht wäre ihm Straßenland zur Verfügung gestellt worden, um ihm so manipulativ doch noch zu einer Genehmigung zu verhelfen.

Angesichts dieser im Nachhinein gewonnenen Erkenntnisse ist es auch nachvollziehbar, warum die Verwaltung es vermieden hat, sowohl während der Straßenplanung als auch bei der Information über das Verfahren zur Berechnung der Anliegerbeiträge klare und verständliche, insbesondere aber auch vollständige Informationen an die Bürger herauszugeben.

Nunmehr liegen alle Manipulationen rund um die Genehmigung eines von vorn herein zweifelhaften Bauvorhabens klar auf dem Tisch. Das ist der ganz besondere Erfolg meiner Klage.

Fazit:

Es lohnt sich, das Handeln der Verwaltung kritisch zu hinterfragen und nicht locker zu lassen, wenn die Verwaltung mit dummen Sprüchen versucht, die Bürger über die wahren Hintergründe ihres Tuns und Forderns im Unklaren zu lassen!

Die Bürger, denen der Gang zum Verwaltungsgericht zu mühsam war, gehen leer aus. Von ihnen hat die Stadt einen überhöhten Anliegerbeitrag kassiert, um die Folgen einer zweifelhaften Baugenehmigung zu finanzieren. Die Bürger haben aber die Chance, bei der nächsten Wahl daraus die Konsequenzen zu ziehen.

Auch sehe ich die Möglichkeit, Strafanzeige wegen vollendeten Betruges zu erstatten. Denn die Bewertung der Richterin, dass ein großer Anteil der Kosten für den Erwerb von Straßenland jedenfalls nicht den Anliegern der Brunnen-straße hätte in Rechnung gestellt werden dürfen und mir und meinen Mitklägern ja nun auch erstattet werden musste, könnten die übervorteilten Bürger zum Anlass nehmen, eine Anzeige zu erstatten.

Zur Info

hier noch der dem Gericht von der Stadt vorgelegte Lageplan.

In dem nachstehenden Ausschnitt rot markiert der strittige, dem Bauvorhaben zugeschlagene Straßenverlauf:

16.06.2016 - überarbeitet 23.11.2016


Was nicht diskutiert wurde

Die Richterin hatte es abgelehnt, über folgende Fragen zu diskutieren:

  • Welche Konsequenzen hat die Bauweise des Mietwohnhauses für die Frage, ob der laut Satzung anzuwendende Verteilungsmaßstab gerecht ist?
  • Bei der insgesamt lockeren Bebauung an der Brunnenstraße entfallen in der Regel deutlich mehr als 200 m² Grundstücksfläche auf jede Wohnung!
  • Wegen der auf fragwürdige Weise erteilten Baugenehmigung entfallen in dem Miethaus 97/99 auf jede Wohnung nicht einmal 100 m², wenn man von der ursprünglichen Planungsgröße ausgeht!
  • Ist es unter diesen Umständen gerecht, Anliegerbeiträge einfach nach der Grundstücksgröße - wenn auch leicht nach der Zahl der Vollgeschosse modifiziert - zu verteilen, oder muss nicht die von dem Grundstück ausgehende Verkehrsbelastung in viel stärkerem Umfang in den Maßstab einfließen, als es die Modifikation nach Vollgeschossen spiegelt?
  • Nach geltender Satzung wird die zu berücksichtigende Fläche begrenzt, wenn das Grundstück tiefer als 40 m ab Straßenfront ist; sollte da nicht auch eine Mindestgröße je Wohnung in die Modifizierung einfließen, wenn das Grundstück so vollgestopft worden ist, wie beschrieben?
  • Schließlich hängt die Abnutzung einer Straße nicht von der Größe der Anliegergrundstücke ab, sondern von Art und Umfang der Nutzung dieser Grundstücke!
  • In einem Wohngebiet ist eben die Zahl der Wohnungen maßgeblich für die Inanspruchnahme und Abnutzung der Straße.
  • Da die Richterin den wesentlichsten Aufwand für den Straßenlanderwerb bereits aus anderen Gründen für unberechtigt erachtet hatte, bleibt auch die Frage ungeklärt, in welchem Umfang die Erlöse aus den zuvor erfolgten Verkäufen von Straßenland hätten gegengerechnet werden müssen!

Schade, dass die Richterin sich diesen Fragen gegenüber verschlossen hat. Da ich aus sicher verständlichen Gründen keine Lust habe, mich noch Jahre mit diesen Fragen zu beschäftigen und für die nächsten Instanzen dazu auch die Kosten für einen Anwalt entstehen, hatte ich mich mit dem finanziell durchaus erfolgreichen Schlichtungsvorschlag der Richterin zufrieden gegeben.

Die Parteien im Stadtrat sollten sich nun aber aufgerufen fühlen,

  • dafür Sorge zu tragen, dass künftig Grundstücksmanipulationen in dem aufgezeigten Umfang nicht mehr erfolgen, und
  • meinen Hinweis zur Verteilung von Anliegerbeiträgen aufzugreifen und eine politische Diskussion mit dem Ziel der Satzungsänderung zu beginnen.

25.06.2016


10.07.2017 - Rheinische Post: "Noll begrüßt Baulöwen in Berlin"

Zitat aus dem Bericht:

" 'Sollte die CDU wirklich ein Baukindergeld einführen und für Familien die Grunderwerbssteuer beim Kauf der ersten Immobilie wegfallen, würde ich das sehr begrüßen. Das wäre eine echte Entlastung für junge Familien', sagte der Langenfelder Unternehmer, selbst Vater und Großvater, im Gespräch mit Noll."

Um was geht es bei diesem Gespräch wirklich: Um ehrliche Familienpolitik oder um die Sicherung von Gewinnen der Baubranche?

Es erscheint mir angebracht, auch an dieser Stelle auf meine Anmerkungen zur Regional- und Landesplanung zu verweisen. Noch vor wenigen Tagen habe ich dort Nachdenkliches zusammengetragen.

Auch interessant, welchen Einfluss die Firma Paeschke in Langenfeld hat:


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